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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese AGB gelten für alle Verträge über die Erbringung von Leistungen zwischen MOBY TEC GmbH, Biedermanngasse 28, 1120 Wien, Österreich (im Folgenden: „MOT“) und seinen Kunden. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

2. Diese AGB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht, auch wenn MOT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden.

3. Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. MOT schuldet die vertraglich vereinbarte Hauptleistung; der Kunde schuldet die Vergütung.

4. Individuelle Absprachen sowie Nebenabreden und Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen, sofern sie in Textform festgehalten wurden.

5. Vertragspartner ist die im Angebot ausdrücklich benannte Niederlassung von MOT (Deutschland oder Österreich). Rechtswahl und Gerichtsstand richten sich nach §17.


§ 2 Vertragsschluss, Vertragsumfang und Ausführung des Auftrags

1. Die Darstellungen und Werbungen der Leistungen von MOT auf Webseiten, Social-Media-Kanälen, Broschüren oder in anderen Werbeanzeigen stellen keine verbindlichen Angebote zum Abschluss eines Vertrages dar. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien kommt grundsätzlich nur mittels Erklärungen in Schrift- oder Textform zustande.

2. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot von MOT und der schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung des Kunden (z. B. per E-Mail) oder einem gesondert abgeschlossenen Vertrag. MOT führt den Auftrag eigenverantwortlich, gewissenhaft, unabhängig und unter Wahrung der Verschwiegenheit aus.

3. MOT behält sich vor, ihm übertragene Aufgaben auch von sachverständigen Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung eines Dritten durch den Kunden ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig.

4. Aufgaben können bei entsprechendem Kundenwunsch durch MOT auch in Zusammenarbeit mit von dem Kunden beauftragten Dritten durchgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall MOT ausschließlich für eigene Leistung haftet und nicht für die der von dem Kunden beauftragten Dritten oder denen des Kunden selbst.

5. Absagen/Storno (B2B):

Definitionen:

– Tagesvergütung: vertraglich vereinbarter Tagessatz (Regeltag).

– Projektvergütung: Summe der für das Projekt vereinbarten Tages-/Pauschalvergütungen exkl. Nebenkosten. 

– Reserviertes Equipment: für den Projektzeitraum fest gebuchte Technik von MOT.

Tagesgeschäft (z. B. Werbung):

o Absage < 48 Std. vor Drehbeginn: 50 % der Tagesvergütung

o Absage < 24 Std. oder am selben Tag: 100 % der Tagesvergütung

o Reserviertes Equipment: 100 % der Equipmentmiete

Langprojekte ab 2 Wochen (z. B. Spielfilme, (Mini-)Serien):

o Absage 3–1 Woche vor Arbeitsbeginn (Kameratest/Start): 50 % der Projektvergütung

o Absage < 1 Woche bis 24 Std. oder am selben Tag: 100 % der Projektvergütung

o Reserviertes Equipment: 50 % der Equipmentmiete

5.1. Verschiebung/Haltezeiten:

Wird das Projekt verschoben, wird pro verschobenen Drehtag eine Haltegebühr in Höhe einer

Tagesvergütung berechnet.

Equipment: Bei Verschiebungen bis 4 Wochen: 50 % der Equipmentmiete; bei längerer

Verschiebung: Pauschale von 2 Wochen Equipmentmiete.

Anrechnung: Ersparte Aufwendungen und durch MOT erzielter Ersatzauftrag werden angerechnet.


§ 3 Liefer-/Leistungsfrist und Liefer-/Leistungstermine

1. Eine Frist beginnt - bzw. ein Termin wird erst verbindlich - mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschanenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.

2. Die Liefer-/Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefer-/Leistungsgegenstand MOT verlassen hat.

3. Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich oder ein Liefer-/Leistungstermin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des MOT liegen, z. B. Betriebsstörungen - insbesondere bei Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnungen - soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefer-/Leistungsgegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Subunternehmern eintreten.

Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Solche Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden schnellstmöglich mitgeteilt.

4. Für Liefer-/Leistungsverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Kunden kann MOT nicht haftbar gemacht werden. Insoweit der Kunde vereinbarte Leistungsfristen oder -termine eigenständig verschiebt und daraus Leerlaufzeiten bei MOT resultieren sollten, wird pro Tag Wartezeit die vereinbarte Tagesvergütung als Schadensersatz in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Kunden liegen, z. B. höhere Gewalt. Insoweit Leistungsfristen oder -termine aufgrund behördlicher Anordnungen (pandemiebedingt) seitens des Kunden verschoben werden, wird ab einer Leerlaufzeit von 3 Tagen ab dem 3. Tag 25 % der vereinbarten Tagespauschale als Bereitstellungsgebühr zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt nur, insoweit die Leistungen des MOT von den behördlichen Anordnungen (pandemiebedingt) nicht betroffen sind (z. B. Überlassung von Equipment).

5. Teillieferungen/-leistungen sind innerhalb der von MOT angegebenen Liefer- /Leistungsfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch/ die Nutzung daraus nicht ergeben.


§ 4 Leistungsumfang und Vergütung

1. Der Leistungsumfang und die Grundvergütung werden durch das Angebot und die Auftragsbestätigung bestimmt. Bei Änderungen und Ergänzungswünschen des Kunden können sich vereinbarte Termine im angemessenen Umfang verschieben. Entstehen MOT durch Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden zusätzliche Aufwendungen, werden diese zu einem Stundensatz von 80,00 € netto berechnet.

1.1.DE Die Grundvergütung beläuft sich auf 10 Arbeitsstunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche. Mehrarbeit wird mit Zuschlägen berechnet. Die 11. Arbeitsstunde eines Tages wird mit 50%, die 12. Arbeitsstunde sowie alle darauf folgenden mit 100% Zuschlag zum Stundensatz berechnet, der ein Zehntel der täglichen Grundvergütung beträgt.

1.2.DE Wird die Leistung an Wochenenden (Samstag ab 0.00 Uhr bis Sonntag bis 24.00 Uhr) bzw. Feiertagen in Anspruch genommen, fallen für Samstage 25%, für Sonntage und für Feiertage 100% Zuschläge für die Gesamtvergütung des Tages an. Dies gilt auch für Reisetage.

1.3.DE Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geleistet wird. In dieser Zeit wird ein Zuschlag von 25% pro Nachtarbeitsstunde auf den Stundensatz berechnet. Soweit es sich um Mehrarbeit handelt, wird zusätzlich Mehrarbeitszuschlag (1.1.DE) berechnet. 1.1.AT Die Grundvergütung beläuft sich auf 12 Arbeitsstunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche. Mehrarbeit wird mit Zuschlägen berechnet. Die 13./14. Arbeitsstunde eines Tages wird mit 50% und alle darauffolgenden Arbeitsstunden mit 100% Zuschlag zum Stundensatz berechnet, der ein Zwölftel der täglichen Grundvergütung beträgt.

1.2.AT Wird die Leistung an Wochenenden (Samstag ab 0.00 Uhr bis Sonntag bis 24.00 Uhr) bzw. Feiertagen in Anspruch genommen, fallen für Samstage 50%, für Sonntage und für Feiertage

100% Zuschläge für die Gesamtvergütung des Tages an. Dies gilt auch für Reisetage.

1.3.AT Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geleistet wird. In dieser Zeit wird ein Zuschlag von 75% pro Nachtarbeitsstunde auf den Stundensatz berechnet. Soweit es sich um Mehrarbeit handelt, wird zusätzlich Mehrarbeitszuschlag (1.1.AT) berechnet.

1.4. Zwischen dem Ende und dem Beginn der Arbeitszeit von zwei Arbeitstagen muss eine arbeitsfreie Zeit als Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen. Wird diese Ruhezeit nicht eingehalten, wird jede angefangene Stunde, die von der Ruhezeit abgezogen wird mit einer 400% Mehrarbeitsstunde gleichgesetzt und berechnet.

1.5. Planungs-, Lade- und Reisezeiten, soweit sie mit Leistungen und Equipment des entsprechenden Projektes zu tun haben, gelten als Arbeitszeit. 2. Insoweit der Kunde MOT mit Leistungen beauftragt, die einen künstlerischen Gestaltungsspielraum aufweisen, wird darauf hingewiesen, dass eine künstlerische Gestaltung bei reinem Nichtgefallen des Kunden keinen Mangel darstellt, außer es wurden konkrete Vorgaben des Kunden nicht umgesetzt. 


3. Insoweit es sich bei der geschuldeten Leistung um eine beratende Tätigkeit seitens MOT handelt, ist dies als Erbringung einer unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Kunden durch MOT anzusehen und nicht als Herbeiführung eines bestimmten Erfolges oder eines bestimmten wirtschaftlichen Ergebnisses. Die Beratungsberichte, Reporte und Empfehlungen von MOT bereiten die unternehmerischen Entscheidungen des Kunden nur vor und können diese nicht ersetzen. Der Kunde entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Umsetzung der von MOT getätigten Empfehlungen.

4. Ist MOT zur Erbringung seiner Leistungen auf Infrastrukturen oder Hardware angewiesen, die vom Kunden oder von Dritten betrieben/ bereitgestellt werden und auf die MOT keinen Einfluss hat, haftet MOT nicht, wenn es in diesem Rahmen zu Störungen oder Beeinträchtigungen kommt, die ihre Ursache außerhalb des Einflussbereiches von MOT haben.

5. Der Kunde wird MOT alle jeweils für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. MOT erbringt die Leistung auf der Grundlage dieser Unterlagen und Informationen. Die Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Unterlagen und Informationen liegt ausschließlich beim Kunden.

6. Reisekosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand (Spesen/Per Diem) sowie sonstige Auslagen (z. B. Park-, Maut-, Fähr-, Versand-, Kurier-, Datentransfer- und Versicherungskosten) sind nicht in der vereinbarten Vergütung enthalten und werden gesondert berechnet. Fahrten mit eigenem Fahrzeug werden mit 0,50€ je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) abgerechnet. Bahnreisen erfolgen in der Regel 2. Klasse, Flugreisen in der Regel Economy; maßgeblich ist die wirtschaftlichste zumutbare Verbindung. Für Reisetage, An- und Abreisetage sowie Auslandsaufenthalte gelten die jeweils steuerlich gültigen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand des Einsatzortes (Deutschland bzw. Österreich), sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart. Übernachtungen werden gegen Nachweis zum tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Auf Wunsch des Kunden erfolgt die Abrechnung der Reise- und Nebenkosten pauschaliert nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Reisezeiten, soweit projektbezogen, gelten gemäß § 4 Abs. 1.5 als Arbeitszeit.



§ 5 Zahlungsbedingungen

1. MOT hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die vereinbarte Vergütung und das Entgelt für Nebenleistungen ist ab Rechnungsstellung fällig, sofern kein anderer Zahlungszeitpunkt schriftlich bestimmt ist.

2. Der Kunde kommt automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, wenn die Rechnung nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit ausgeglichen wird.

3. Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höheranzusetzen, wenn MOT eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch des

MOT aus § 288 Abs. 5 BGB bleibt hiervon unberührt.

4. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von MOT nicht anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

5. Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen lassen die Vergütungspflicht unberührt.

6. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden kann MOT die Leistung nach Fristsetzung und entsprechendem Hinweis verweigern. Dies führt in einem solchen Fall nicht zum Fortfall der Zahlungsverpflichtung des Kunden.


§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde benennt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Verlangen von MOT einen Projektleiter. Dieser steht MOT während der gesamten Projektdauer sowohl kurzfristig als auch verbindlich für Fragen und Entscheidungen zur Verfügung und wirkt bei der Festlegung der Berichtswege zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Partnern mit.

2. Der Kunde unterstützt MOT bei der Projekterfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Zurverfügungstellung sämtlicher Materialien, Zugänge usw., soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich sowie die Einholung etwaig notwendiger Genehmigungen oder Zustimmungen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche essenzielle Informationen bereits bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses mitzuteilen. Zudem sind alle Feedback- und

Abnahmetermine laut Projektplanung einzuhalten.

3. Der Kunde übersendet MOT alle für die Projektrealisierung erforderlichen Materialien auf

schnellstem Weg. MOT präferiert die Zurverfügungstellung in digitaler Form. Der Kunde versichert,

an sämtlichen Materialen die erforderlichen Rechte zur Weiterverwendung zu halten.

4. Der Kunde ermöglicht MOT die Installation technischer Einrichtungen (Hardware/Software),

wenn und soweit dies zur Leistungserbringung von MOT erforderlich ist und die Installationen nicht

vereinbarungsgemäß durch den Kunden selbst vorgenommen werden.

5. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er von MOT schriftlich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der zu erwartenden Mitwirkung. Sollte der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und daraus Leerlaufzeiten bei MOT resultieren, wird pro Tag Wartezeit eine pauschale Vergütung in Höhe eines Tagessatzes (10 Stunden zu den o. g.

Stundensätzen) in Rechnung gestellt.

6. Die pauschale Vergütung für eine Wartezeit fällt ebenfalls an, falls übermittelte Informationen durch den Kunden nicht der Richtigkeit entsprechen und somit Verzögerungen entstehen. Bei zusätzlich notwendigen Arbeiten, welche aus falsch übermittelten Informationen resultieren, wird entsprechend der vereinbarten Stundensätze abgerechnet.

7. Weitere Mitwirkungspflichten können sich in dem Arbeitsprozess entwickeln und werden zwischen dem Kunden und MOT abgestimmt sowie dokumentiert. 


§ 7 Abnahme der Leistung

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von sieben Tagen nach Zugang abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich verweigert wird. Bei gravierenden Abweichungen wird MOT diese in angemessener Zeit beseitigen und den Liefergegenstand zur erneuten Abnahme vorbringen. Satz 1 und Satz 2 gelten ebenso bei ggf. vereinbarten Zwischenabnahmen. In jedem Fall gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde den Leistungsgegenstand nutzt oder bezahlt.

2. Nach Abnahme der Leistung durch den Kunden sind alle Gewährleistungsansprüche für Mängel ausgeschlossen, die er bei Abnahme kannte oder hätte erkennen müssen bzw. fahrlässig nicht kannte, es sei denn, er behält sich für den von ihm bestimmten Mangel das Recht zur Beseitigung vor. Bei erfolgten Zwischenabnahmen ist der Kunde zudem verpflichtet, etwaigen Mehraufwand der MOT zu vergüten, insoweit Änderungen durchgeführt werden müssen, die auf Fehlern beruhen, die bei der Zwischenabnahme durch den Kunden hätten erkannt werden müssen.

3. Technische Abweichungen im Rahmen des üblichen Workflows (z. B. leichte Farbunterschiede durch Monitorkalibrierung) stellen keinen Mangel dar.

§ 8 Urheberrechtliche Nutzungsrechte/ Leistungsschutzrechte

1. Sofern nicht anders vereinbart, erwirbt der Kunde die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen, ausschließlichen örtlich und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechte der von MOT angefertigten Arbeiten. Diese Nutzungsrechte umfassen insbesondere Änderungen des von MOT angefertigten Werkes, Weiterübertragungen der Nutzung, die Lizenzierungen der Arbeiten des MOT, Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung.

2. Insoweit Werke vom Kunden MOT zur Auftragsdurchführung übergeben oder bereitgestellt werden, sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheberrechte, GEMA-Rechte) oder Zustimmung Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) vom Kunden einzuholen.

3. Der Kunde hat die Kontrollpflicht, dass alle notwendigen Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie besondere Zustimmungen ausreichend eingeholt wurden. Eventuelle Nachforderungen nach §§ 32, 32 a UrhG, bzw. Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche nach § 97 UrhG, gehen zu Lasten des Kunden. 4. MOT behält sich vor, die von ihm erstellten Arbeiten und Ergebnisse sowie den Namen oder die Firmenbezeichnung sowie das Logo des Kunden zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen. Die Parteien vereinbaren, dass dies keinen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten darstellt. MOT ist insoweit von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden. Der Kunde überträgt hierfür MOT die Nutzungsrechte an dem Namen bzw. Firmennamen und dem Firmenlogo. MOT ist berechtigt, diese Befugnis auf Dritte zu übertragen.

5. MOT ist berechtigt, Filmmaterial in angemessenem Umfang für Eigenwerbung zu nutzen,

sofern der Kunde nicht explizit widerspricht.


§ 9 Eigentumsvorbehalt/ Vorbehalt von Nutzungsrechten

1. MOT behält sich das Eigentum bzw. die Nutzungsrechte der Leistung bis zur Zahlung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MOT nach Mahnung zur Rücknahme der Leistung, soweit möglich, berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. des Vorbehaltes der Nutzungsrechte sowie die Pfändung von Liefergegenständen durch MOT ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu verstehen, sofern das nicht von MOT ausdrücklich erklärt wird.

4. Der Kunde darf die Leistungsgegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde MOT unverzüglich Mitteilung zu machen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des MOT erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum/ die Nutzungsrechte des MOT hinzuweisen.

§ 10 Gewährleistung, Haftung

1. Mängelgewährleistungsansprüche kann der Kunde im Zeitraum von zwölf Monaten nach Abnahme des Leistungsgegenstandes geltend machen.

2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet MOT nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.

3. Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.

4. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet MOT nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.

5. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind.

6. § 10 Abs. 2-5 gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des MOT.

7. Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.

§ 11 Haftungsausschluss

1. MOT ist nicht verpflichtet, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, die rechtliche Zulässigkeit vereinbarter Leistungen zu kontrollieren. Wird MOT mit solch einer Kontrolle beauftragt, hat der Kunde die daraus resultierenden Gebühren und Kosten des MOT und Dritter zu tragen, wenn nicht anders vereinbart.

2. Insoweit MOT im Rahmen einer vereinbarten Datensicherung Equipment/ Hardware des Kunden nutzen soll, wird jedwede Haftung für einen Datenverlust ausgeschlossen, der auf Fehler/ Mängel dieses Equipments/ dieser Hardware zurückzuführen ist.

§ 12 Schadensersatz

1. Wenn durch Irrtümer, Schreib-, Rechen- und Übermittlungsfehler in den durch den Kunden vorgelegten Unterlagen, Grafiken und Plänen MOT Arbeiten ausbessern, neu durchführen muss oder sich Arbeitsvorgänge verzögern, hat der Kunde den dabei entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern er ihn zu vertreten hat.

2. Sind diese Fehler vom Kunden unverschuldet, ist MOT zur Anfechtung berechtigt. Aus solch einer Anfechtung erwächst dem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz als Folge der Anfechtung.

3. Bei Annahmeverzug des Kunden oder etwaigen Mitwirkungspflichtverletzungen kann MOT Ersatz für den insoweit entstandenen Schaden und Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende Ansprüche sind davon nicht betroffen.

4. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, ist er verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten. Darüber hinaus kann MOT, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 90 % der vereinbarten Vergütung für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 13 Verschwiegenheit

1. Insoweit die Parteien Zugang zu Informationen haben, die von der jeweils anderen Partei als vertraulich behandelt werden, z. B. Geschäftsgeheimnisse, Technologien und Informationen zu Geschäftsabläufen und Strategien, Kunden und Preisen, Marketing, Finanzen, Sourcing, Personal oder Betrieb einer Partei, verbundene Unternehmen, Lieferanten oder Kunden, jeweils in gesprochener, schriftlicher, gedruckter, elektronischer oder in anderer Form oder Medium (zusammen: „Vertrauliche Informationen“), hat er hierüber eine Verschwiegenheitspflicht. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und keine vertraulichen Informationen weiterzugeben oder sie ganz oder teilweise an Dritte, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von dem Kunden, weiterzugeben sowie keine vertraulichen Informationen zu verwenden, die nicht in der Leistungserbringung nötig sind. Eine Partei muss der anderen Partei unverzüglich mitteilen, wenn er Kenntnis von dem Verlust oder der Offenlegung vertraulicher Informationen hat.

2. Vertrauliche Informationen sind nicht solche, (A) die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, außer durch die Verletzung des MOT dieser Vereinbarung; oder

(B) die dem MOT von einem Dritten mitgeteilt werden, der in Bezug auf diese Informationen keine Geheimhaltungspflichten hat.

3. Es besteht kein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung, insoweit es durch ein Gesetz oder gemäß einer gültigen Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer berechtigten Behörde erforderlich ist, vertrauliche Informationen offenzulegen. Dies gilt nur, insoweit die Offenlegung nur in einem solchen Umfang erfolgt, wie sie durch ein solches Gesetz, eine Verordnung oder einen Auftrag gefordert ist. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine solche Anordnung innerhalb eines Zeitraums von 3 Tagen nach Erhalt der Anordnung schriftlich der anderen Partei angezeigt wird, jedoch in jedem Fall vor der Offenlegung, um der anderen Partei die Möglichkeit zu geben, die Verfügung, nach alleinigem Ermessen des Unternehmens anzufechten oder die Vertraulichkeit zu schützen.

4. Falls eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) abgeschlossen wird, haben deren Regelungen Vorrang. MOT verpflichtet sich, keine Produktionsdetails, Bilder oder Set-Informationen ohne ausdrückliche Genehmigung des Kunden zu veröffentlichen.

§ 14 Datenschutz

1. Die Parteien erheben personenbezogene Daten des jeweils anderen zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Weiter dürfen die Parteien die Daten des jeweils anderen auch zur Eigenwerbung nutzen. Dies erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, außer es besteht eine gesetzliche Frist oder ist zur Vertragsdurchführung erforderlich. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und sofern dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht, spätestens aber nach 30 Tagen nach Projektende, sofern keine längere Speicherung schriftlich vereinbart wurde. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Betroffenen ist möglich. Zudem hat der Betroffene das Recht auf Datenübertragung, Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Sperrung der personenbezogenen Daten. Entsprechende Fragen und Anträge kann der Betroffene direkt an den entsprechenden Vertragspartner richten. Der Betroffene hat zudem das Recht, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitungsprozesse des entsprechenden Vertragspartners gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen.

2. Insoweit MOT für den Kunden personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 26 und 28 DSGVO gesondert zu vereinbaren.

§ 15 Überlassung von Equipment

Insoweit MOT dem Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses Equipment überlässt, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen.

1. Bei der Überlassung erkennbare Mängel müssen sofort MOT angezeigt werden. Sie können nicht nachträglich gerügt werden. Andere bei Überlassung vorhandene Mängel müssen sofort, nachdem diese erkannt wurden, MOT angezeigt werden.

2. MOT verpflichtet sich, rechtzeitig gerügte Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen, soweit sie den bestimmten Einsatz des Gegenstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Anstatt der Mängelbeseitigung kann MOT dem Kunden auch eine funktionell gleichwertige Sache zur Verfügung stellen.

3. In der Zeit, in der die Tauglichkeit der Sache für den Mieter vollkommen aufgehoben ist, braucht er keine Vergütung zu begleichen. Für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Sache gemindert ist, hat er nur eine angemessene herabgesetzte Vergütung zu zahlen. Wenn die Tauglichkeit der Sache nur unwesentlich gemindert ist, kommt eine Minderung der Vergütung nicht in Betracht.

4. Der Kunde ist dazu verpflichtet, das überlassene Equipment vor Verlust, Überbeanspruchung und Beschädigungen zu schützen. Er haftet für alle von ihm oder Dritten verursachten Schäden am Equipment.

5. Der Kunde darf keinem Dritten Rechte an dem Equipment einräumen.

6. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der

Kunde MOT unverzüglich Mitteilung zu machen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des MOT erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum des MOT hinzuweisen.

7. Der Kunde ist dazu verpflichtet, bei jeglicher Art von Beschädigung MOT zu unterrichten und deren Weisungen abzuwarten.

8. Der Kunde ist dazu verpflichtet, gemietetes oder überlassenes Equipment gemäß dem Neuwert zu versichern. Rückgabezustand: gereinigt, vollständig, transportsicher verpackt; Transport-/Verpackungskosten trägt der Kunde. Diebstahl/Verlust: unverzügliche Anzeige bei der Polizei und Meldung an MOT; etwaige Selbstbehalte trägt der Kunde.

§ 16 Änderung der AGB

1. MOT behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Maßgeblich bei Neuabschlüssen von Verträgen ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung.

2. Gegenüber Bestandskunden ist eine Änderung der vereinbarten AGB unter den folgenden Einschränkungen möglich: Umstände, die eine solche Änderung rechtfertigen, sind nachträglich eingetretene, unvorhersehbare Änderungen, die MOT nicht veranlasst und auf die er keinen Einfluss hat und die sich einseitig zulasten einer Partei auswirken, sowie in den AGB entstandene Lücken, die zu Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages führen. MOT wird dem Kunden die abgeänderten AGB sechs Wochen vor deren Inkrafttreten übersenden und dabei die Umstände, die Anlass der Änderung sind, sowie den Umfang der Änderungen benennen. Sofern der Kunde der Änderung nicht vor Inkrafttreten schriftlich oder per Fax widerspricht, sondern durch weitere Inanspruchnahme der Leistungen von MOT seine Zustimmung zu den neuen AGB erklärt, gilt die Änderung als akzeptiert; die AGB in ihrer dann geänderten Fassung gelten dann ab dem angekündigten Zeitpunkt auch für bestehende Verträge. Im Falle des rechtzeitigen, formwirksamen Widerspruchs gelten im Verhältnis der Parteien die früheren AGB weiter; in diesem Fall sind sowohl der Kunde als auch MOT berechtigt, den Vertrag mit ordentlicher Frist zu kündigen.

§ 17 Schlussbestimmungen (Rechtswahl/Gerichtsstand)

1. Es gilt das Recht des Staates der im Angebot benannten Niederlassung (Deutschland oder

Österreich), jeweils unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Sitz der im Angebot benannten Niederlassung.

3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit MOT geschlossenen

Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.

4. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam

oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. 

Der nachfolgende Text dient als Anregung und liegt nicht in der Verantwortung von Odoo S.A.

  1. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn diese nach diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen erstellt wurden. Jede Abweichung muss, um gültig zu sein, im Voraus ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
  2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 21 Werktagen zu zahlen, es sei denn, auf der Rechnung oder dem Auftrag ist ein anderes Zahlungsziel angegeben. Im Falle der Nichtzahlung bis zum Fälligkeitsdatum, behält MOBY TEC GmbH sich das Recht vor, eine pauschale Zinszahlung in Höhe von 10 % der Restschuld zu verlangen. MOBY TEC GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Erbringung von Dienstleistungen ohne vorherige Mahnung einzustellen.
  3. Wenn eine Zahlung mehr als sechzig (60) Tage nach dem Fälligkeitsdatum noch aussteht, behält MOBY TEC GmbH sich das Recht vor, die Dienste eines Inkassounternehmens in Anspruch zu nehmen. Alle Gerichtskosten gehen zu Lasten des Kunden.
  4. In einigen Ländern wird in Übereinstimmung mit der dortigen Gesetzgebung ein Quellensteuerabzug auf den Rechnungsbetrag vorgenommen. Die Quellensteuer wird vom Kunden an die Steuerbehörden abgeführt. Unter keinen Umständen darf MOBY TEC GmbH an den Kosten im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften eines Landes beteiligt werden. Der Betrag der Rechnung ist daher fällig für MOBY TEC GmbH in ihrer Gesamtheit und umfasst keine Kosten, die sich auf die Rechtsvorschriften des Landes beziehen, in dem der Kunde ansässig ist.
  5. MOBY TEC GmbH verpflichtet sich, nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln, um die Leistungen rechtzeitig und gemäß den vereinbarten Fristen zu erbringen. Jedoch besteht keine Verpflichtung zur Erzielung von Ergebnissen. MOBY TEC GmbH kann unter keinen Umständen vom Kunden verpflichtet werden, im Rahmen einer Schadensersatzklage eines Endverbrauchers gegen den Kunden als Dritter aufzutreten.
  6. Um zulässig zu sein, MOBY TEC GmbH muss innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen durch ein Einschreiben an den Firmensitz von jeder Reklamation in Kenntnis gesetzt werden.
  7. Alle unsere vertraglichen Beziehungen werden ausschließlich geregelt durch Österreich das Gesetz.